Achtung Verjährung!
Der 31. Dezember ist für Rechtsgeschäfte ein wichtiger Stichtag. Bis dahin tickt auch die Frist zur Verjährung von Forderungen.
Drei Jahre beträgt sie in der Regel. Das heißt: Wer noch Zahlungsansprüche hat – zum Beispiel aus nicht bezahlten Rechnungen – der muss sich eventuell beeilen. Die Forderungen verfallen zwar nicht. Aber der Schuldner kann ab dem Beginn des vierten Jahres (es gilt nicht das tatsächliche Datum, sondern das Jahr) die Erfüllung der Forderung verweigern.
Der Gläubiger ist dann auf den guten Willen seines Kunden angewiesen, hat aber keine weiteren Rechtsmittel mehr an der Hand, um seinen Anspruch doch noch durchzusetzen.
(Quelle: www.inkasso.de)
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